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Die Anwaltszulassung
I. Allgemeines
Die jeweils örtlichen Rechtsanwaltskammern sind gemäß § 6 Abs. 2 BRAO in Verbindung mit den jeweiligen Landesgesetzen zuständig für das Zulassungsverfahren. Welche Kammer jeweils zuständig ist, ergibt sich aus dem OLG Bezirk in dem die Niederlassung erfolgen soll. Gemäß § 27 BRAO muss jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt in dem Kammerbezirk eine Kanzlei einrichten; die Anwälte eines OLG-Bezirk bilden gemäß § 60 BRAO eine Rechtsanwaltskammer.
II. Der Antrag
Die Rechtsanwaltskammern nutzen zum Teil unterschiedliche Vordrucke zur Beantragung der Zulassung. Soweit die Kammern einen Internetauftritt haben werden dort – zumeist unter dem Navigationspunkt "Mitglieder" - die entsprechenden Formulare zum Download angeboten. Die Ausdrucke müssen ausgefüllt, unterschrieben und per Post an die Kammer gesandt werden.
III. Inhalt
Für
den Zulassungsantrag werden üblicherweise folgende Unterlagen
benötigt:
Lebenslauf
Aktuelles Lichtbild
Nachweis über die Berechtigung zum Führen eines akademischen Grades
Ggf. Freistellungserklärung des Arbeitgebers bei anderweitiger Beschäftigung nebst weiterer Unterlagen
Unterlagen zur Berufshaftpflicht
Anmerkungen:
1. Lebenslauf
Der lückenlose, maschinenschriftlich gefertigte Lebenslauf sollte folgende Angaben enthalten:
Name der Eltern einschließlich Geburtsname der Mutter,
berufliche Beschäftigungen seit der Erlangung der Befähigung zum Richteramt, deren Dauer und die jeweiligen Arbeitgeber,
Angaben über besondere Fähigkeiten (z.B. Fachanwalt für Steuerrecht, Lehraufträge und dergleichen),
Angaben über akademische Grade (auch solche ausländischer Universitäten).
2. Freistellung
Für den Fall einer beabsichtigten anderen beruflichen Tätigkeit neben dem Anwaltsberuf ist Art und Umfang dieser Tätigkeit ausführlich darzustellen und eine Ablichtung des Anstellungsvertrages sowie der Bestätigung des Arbeitgebers, dass die Dienstpflichten der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht entgegenstehen, beizufügen.
3. Berufshaftpflicht
Nach § 51 BRAO besteht die Verpflichtung, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von € 250.000,00 abzuschließen. Die Aushändigung der Zulassungsurkunde darf erst erfolgen, wenn der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt (§ 12 Abs. 2 BRAO). Es empfiehlt sich daher, bereits dem Antrag eine vorläufige Deckungszusage beizufügen.
IV. Dauer
Das Zulassungsverfahren kann u.a. wegen der Beiziehung von Personalakten oder durch die Antwortzeiten des Bundeszentralregisters längere Zeit in Anspruch nehmen. Im Mittel beträgt der Zeitraum zwei bis sechs Wochen. Zur Beschleunigung kann - im Vorfeld der Formularbearbeitung - bei der Kammer nachgefragt werden, wann die nächste Vorstandssitzung stattfindet damit - soweit nicht der Präsident ohne den Vorstand entscheidet - an diesem Termin die Unterlagen vorliegen.
V. Kosten
Die Kosten der Zulassung der örtlichen Beiträge entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Tabelle (Stand Juni 2009):
|
Rechtsanwaltskammer |
Erstzulassung |
Jahresbeitrag |
Sonderbeitrag für Berufsanfänger |
|
Bamberg |
250,00 € |
275,00 € |
in den ersten 2 Jahren 100,00 € |
|
Berlin |
205,00 € |
282,00 € |
in den ersten 2 Jahren 141,00 € |
|
Brandenburg |
275,00 € |
240,00 € |
Im ersten Jahr 120,00 € |
|
Braunschweig |
125,00 € |
280,00 € |
Auf Antrag |
|
Bremen |
230,00 € |
240,00 € |
120,00 € |
|
Celle |
230,00 € |
240,00 € |
Auf Antrag |
|
Düsseldorf |
250,00 € |
216,00 € |
|
|
Frankfurt/M |
160,00 € |
225,00 € |
Auf Antrag |
|
Freiburg |
210,00 € |
220,00 € |
110,00 € |
|
Hamburg |
100,00 € |
168,00 € |
84,00 € |
|
Hamm |
230,00 € |
160,00 € |
|
|
Karlsruhe |
200,00 € |
150,00 € |
Auf Antrag |
|
Kassel |
180,00 € |
335,00 € |
Auf Antrag |
|
Koblenz |
200,00 € |
150,00 € zzgl. 0,1 % vom Umsatz |
|
|
Köln |
240,00 € |
222,00 € |
Auf Antrag |
|
Mecklenburg-Vorpommern |
250,00 € |
270,00 € |
240,00 € |
|
München |
250,00 € |
200,00 € |
140,00 € |
|
Nürnberg |
250,00 € |
230,00 € |
115,00 € |
|
Oldenburg |
230,00 € |
252,00 € |
|
|
Saarbrücken |
205,00 € |
250,00 € |
|
|
Sachsen |
225,00 € |
222,00 € |
|
|
Sachsen-Anhalt |
300,00 € |
276,00 € |
|
|
Schleswig |
255,00 € |
252,00 € |
Auf Antrag |
|
Stuttgart |
150,00 € |
195,00 € |
|
|
Thüringen |
400,00 € |
200,00 € |
|
|
Tübingen |
205,00 € |
200,00 € |
|
|
Zweibrücken |
200,00 € |
240,00 € |
|
VI. Folgen der Zulassung
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung der Urkunde (§ 12 Abs. 2 BRAO). Für die Eintragung in das Rechtsanwaltsverzeichnis ist der Nachweis der Einrichtung der Kanzlei notwendig(§ 31 Abs. 2 BRAO).
Mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sind folgende Wirkungen verknüpft
Gesetzliches Mitglied in der Selbstverwaltungskörperschaft Rechtsanwaltskammer;
Recht auf Wechsel in das örtlich zuständige anwaltliche Versorgungswerk;
Urkundenerteilung über die Zulassung;
Vereidigung vor der zust. Rechtsanwaltskammer;
Aufnahme in die Liste der bei dem jeweiligen Amts- und Landgericht zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte